Grenzgänger aus Frankreich anstellen

Grenzgänger aus Frankreich anstellen: Steuern nach Arbeitskanton, Sozialversicherung und Telearbeit

Sie beschäftigen Frontaliers mit Wohnsitz in Frankreich? Ob Sie Quellensteuer abziehen, hängt vom Arbeitskanton ab. Hier finden Sie die Regeln für Arbeitgeber im Überblick.

Frontaliers: drei steuerliche Situationen je nach Kanton

Bei Grenzgängern aus Frankreich entscheidet vor allem der Arbeitsort, wie Sie als Arbeitgeber vorgehen. Es gibt drei Situationen: die Kantone der Grenzgängervereinbarung von 1983, den Kanton Genf und die übrigen Kantone. Arbeiten Ihre Mitarbeitenden in mehreren Kantonen oder an wechselnden Orten, sollte die Zuordnung vorab geklärt werden.

  • Kantone der Vereinbarung von 1983: Besteuerung in Frankreich, keine Quellensteuer bei gültiger Wohnsitzbescheinigung
  • Genf: Quellensteuer in der Schweiz
  • Übrige Kantone: Quellensteuer nach den allgemeinen Regeln des Doppelbesteuerungsabkommens

Vereinbarung von 1983: keine Quellensteuer mit Wohnsitzbescheinigung

In den Kantonen Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura werden Grenzgänger aus Frankreich nach der Vereinbarung von 1983 in Frankreich besteuert. Voraussetzung ist die tägliche Rückkehr an den Wohnort in Frankreich und eine Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz (attestation de résidence fiscale), die das französische Steueramt ausstellt.

Liegt die Bescheinigung vor, ziehen Sie keine Quellensteuer ab. Sie muss in der Regel jedes Jahr erneuert werden. Fehlt sie, kann der Kanton verlangen, dass Sie die Quellensteuer abziehen. Zwischen den Staaten gibt es für diese Regel einen finanziellen Ausgleich – für Sie als Arbeitgeber hat er keine direkte Folge, einzelne Kantone verlangen aber Angaben zu den beschäftigten Grenzgängern.

Genf: Quellensteuer und quasi-résident

Genf ist der Vereinbarung von 1983 nicht beigetreten. Grenzgänger aus Frankreich, die in Genf arbeiten, werden an der Quelle in der Schweiz besteuert. Sie als Arbeitgeber ziehen die Quellensteuer nach dem Genfer Tarif ab und rechnen mit der kantonalen Steuerverwaltung ab.

Mitarbeitende, deren Haushaltseinkommen fast vollständig aus der Schweiz stammt, können als quasi-résident eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Für Sie ändert sich am Abzug nichts, aber die Mitarbeitenden brauchen vollständige Lohnausweise und Quellensteuerbescheinigungen.

Übrige Kantone: Quellensteuer nach dem Doppelbesteuerungsabkommen

Arbeiten Grenzgänger aus Frankreich in einem Kanton, der weder zur Vereinbarung von 1983 gehört noch Genf ist – etwa Zürich oder Aargau –, gilt das allgemeine Doppelbesteuerungsabkommen. Der Lohn wird dann in der Regel in der Schweiz an der Quelle besteuert, und Frankreich vermeidet die Doppelbesteuerung im Wohnland.

Telearbeit: eigene Grenzen bei Steuern und Sozialversicherung

Die Schweiz und Frankreich haben vereinbart, dass Grenzgänger bis zu 40 Prozent ihrer Arbeitszeit im Homeoffice in Frankreich leisten können, ohne dass sich an der Zuteilung der Besteuerung etwas ändert. Über dieser Grenze können andere Regeln gelten. Halten Sie die Homeoffice-Tage deshalb fest.

Bei der Sozialversicherung gelten eigene Grenzen: Nach den allgemeinen Regeln kann die Versicherungspflicht ab 25 Prozent Arbeit in Frankreich wechseln. Frankreich wendet das Rahmenübereinkommen zur Telearbeit an, sodass die Person auf Ihren Antrag mit weniger als 50 Prozent Homeoffice in der Schweiz versichert bleibt. Ohne Antrag oder bei mehr Telearbeit müssten Sie unter Umständen Beiträge in Frankreich abrechnen und sich dort als ausländischer Arbeitgeber registrieren.

Krankenversicherung: LAMal oder französisches System

Grenzgänger aus Frankreich wählen innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsbeginn zwischen der Schweizer Krankenversicherung (LAMal) und der Versicherung im französischen System. Der Entscheid ist in der Regel endgültig. Wählt die Person das französische System, werden die Beiträge dort einkommensabhängig erhoben.

Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das: Informieren Sie früh über die Frist und klären Sie, ob Ihnen aus der Wahl Ihrer Mitarbeitenden Pflichten entstehen.

Sozialversicherung und Arbeitslosigkeit

Arbeiten Ihre Mitarbeitenden ausschliesslich in der Schweiz, sind sie hier sozialversichert: AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung und – ab der Eintrittsschwelle – Pensionskasse. Werden sie ganz arbeitslos, ist in der Regel Frankreich für die Leistungen zuständig. Für die Anmeldung dort brauchen die Mitarbeitenden Bescheinigungen über ihre Beschäftigung in der Schweiz.

Checkliste: Grenzgänger aus Frankreich anstellen

So gehen Sie bei jeder neuen Anstellung vor:

  • Arbeitskanton und tägliche Rückkehr klären
  • Bewilligung G beim Migrationsamt beantragen
  • In Kantonen der Vereinbarung von 1983: Wohnsitzbescheinigung einfordern und jährlich erneuern
  • In Genf und den übrigen Kantonen: Quellensteuer-Tarif festlegen und abrechnen
  • Bei Ausgleichskasse, Pensionskasse, Unfall- und Krankentaggeldversicherung anmelden
  • Telearbeit vereinbaren, Tage erfassen und A1-Bescheinigung beantragen
  • Auf die Frist für die Krankenversicherung hinweisen

Typische Fehler bei Grenzgängern aus Frankreich

Diese Punkte führen am häufigsten zu Nachforderungen:

  • In einem Kanton der Vereinbarung von 1983 ohne gültige Bescheinigung auf die Quellensteuer verzichtet
  • Mitarbeitende mit mehreren Arbeitsorten dem falschen Kanton zugeordnet
  • Telearbeit über 40 Prozent nicht erkannt
  • Homeoffice ab 25 Prozent ohne Antrag nach dem Rahmenübereinkommen
  • Umzug in die Schweiz oder innerhalb Frankreichs nicht nachgeführt

So unterstützt PROFINIO Sie bei Grenzgängern aus Frankreich

Wir klären für jede Anstellung, welche Regel gilt, überwachen Wohnsitzbescheinigungen und Telearbeitstage und rechnen in Genf und den übrigen Kantonen die Quellensteuer ab. Auf Wunsch übernehmen wir die gesamte Lohnadministration. Ihre Mitarbeitenden beraten wir auf Französisch zur Wahl der Krankenversicherung und zu den Unterlagen für die französische Steuererklärung.

Häufige Fragen

Muss ich bei Grenzgängern aus Frankreich Quellensteuer abziehen?

Das hängt vom Arbeitskanton ab. In den Kantonen der Vereinbarung von 1983 ziehen Sie mit gültiger Wohnsitzbescheinigung keine Quellensteuer ab. In Genf und in den übrigen Kantonen wird der Lohn in der Regel an der Quelle besteuert.

Welche Kantone gehören zur Vereinbarung von 1983?

Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura. Genf gehört nicht dazu und erhebt die Quellensteuer selbst.

Was ist die attestation de résidence fiscale?

Mit dieser Bescheinigung bestätigt das französische Steueramt, dass Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter in Frankreich steuerlich ansässig ist. In den Kantonen der Vereinbarung von 1983 ist sie die Voraussetzung dafür, dass Sie keine Quellensteuer abziehen. Sie wird in der Regel jährlich erneuert.

Wie viel Homeoffice dürfen Grenzgänger aus Frankreich machen?

Steuerlich ist Telearbeit bis 40 Prozent der Arbeitszeit ohne Änderung der Besteuerung möglich. Bei der Sozialversicherung bleibt die Person auf Antrag nach dem Rahmenübereinkommen mit weniger als 50 Prozent Homeoffice in der Schweiz versichert. Ohne Antrag kann bereits ab 25 Prozent Frankreich zuständig werden.

Was gilt für Grenzgänger, die in Genf arbeiten?

Sie werden an der Quelle in der Schweiz besteuert. Sie ziehen die Quellensteuer nach dem Genfer Tarif ab und rechnen mit der kantonalen Steuerverwaltung ab. Mitarbeitende können unter bestimmten Voraussetzungen als quasi-résident eine nachträgliche Veranlagung beantragen.

Müssen wir uns in Frankreich als Arbeitgeber registrieren?

Nur wenn Mitarbeitende dem französischen Sozialversicherungsrecht unterstellt sind, etwa wegen eines hohen Homeoffice-Anteils ohne Antrag nach dem Rahmenübereinkommen. Dann müssen Sie Beiträge in Frankreich abrechnen. Wir prüfen mit Ihnen, wie sich das vermeiden lässt.

Beraten Sie unsere Mitarbeitenden auch auf Französisch?

Ja. PROFINIO berät auf Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch – Ihre Mitarbeitenden haben eine feste Ansprechperson für Fragen zu beiden Ländern.

Wichtiger Hinweis Die Informationen auf diesen Seiten sind allgemein gehalten und ersetzen keine individuelle Beratung. Regeln können sich ändern; massgebend sind die jeweils geltenden Gesetze und Abkommen.

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